Allgemeine Geschäftsbedingungen


Die Firma Revennex UG (haftungsbeschränkt) wird in der Folge als „Revennex“ bezeichnet. Der Kunde als „Kunde“ oder „Besteller". Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Revennex, die nachfolgend beschrieben werden, werden im weiteren Verlauf mit „AGB“ abgekürzt.

Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen.

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1. Im Rahmen dieser AGB gelten insbesondere § 310 Abs. 1 BGB. Diese AGB richtet sich ausschließlich an den Rechtsverkehr mit Unternehmern, i.S.d. § 14 BGB und § 310 Abs. 1 BGB. Der Rechtsverkehr mit Privatpersonen („Verbrauchern“) i.S.d. § 13 BGB ist ausgeschlossen. Die aktuellste Fassung unserer AGB gilt ausschließlich. Diesen AGB abweichende Bedingungen des Geschäftskunden, die von dieser AGB abweichen, erkennen wir nicht an. Abweichungen von dieser AGB bedürfen der Textform, der wir ausdrücklich zugestimmt haben müssen (Unterschrift Zeichnungsberechtigter).

1.2. Abweichungen von diesen AGB, insbesondere hinsichtlich der Geltung von Bezugsvorschriften, Liefer- und Versandbedingungen oder Produktspezifikationen, seitens des Käufers, bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung.

1.3. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns ausschließlich verbindlich, soweit wir sie bestätigen (E-Mail, Schriftform, Fax) oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen. Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

1.4. Beim Einsatz und der Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten. Ist die Ware eine Sonderanfertigung für den Besteller (nach Zeichnung, Mustern oder einer anderen Vorlage gefertigt), so versichert der Besteller mit seiner Bestellung, dass durch die Lieferung und Herstellung durch uns keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Von entstehenden Schutzrechts-Ansprüchen Dritter stellt der Besteller die Firma Revennex frei.

1.5. Technische Änderungen an der bestellten Ware, die aufgrund gesetzlicher Änderungen notwendig sind, oder auf Verbesserungen der Technologie beruhen, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten. Der Liefergegenstand darf sich nicht erheblich ändern, so dass die Nutzung für den Besteller unzumutbar wird.

1.6. Die zur Herstellung der bestellten Ware angeschafften Werkzeuge, Hilfs-, Schmier- und Klebstoffe, Formen, Materialien, Verbindungstechnik usw. verbleiben ohne abweichende Vereinbarung im Besitz der Firma Revennex UG (haftungsbeschränkt).

1.7. Alle Produktbilder sind Beispielbilder. Produktkataloge, Webseiten und das gesamte Marketingmaterial sind ausschließlich mit beispielhaften Darstellungen gestaltet.

2. Lieferung

2.1. Insbesondere bei offenen Zahlungsforderungen gegen den Besteller, ist unsere Lieferpflicht ausgesetzt. Wir liefern erst, wenn die offenen Forderungen beglichen sind.

2.2. Sollten Lieferfristen von der Firma Revennex überschritten werden, gilt ein Lieferverzug erst nach Setzen einer Nachfrist als statthaft. Die Lieferfrist kann sich durch unvorhergesehene Ereignisse (höhere Gewalt), Streiks, Betriebsstörungen usw. erhöhen. Dazu muss die Firma Revennex nachweisen, dass der vorgenannte Umstand sich maßgeblich auf die Auslieferung des Liefergegenstandes des Bestellers auswirkt. Die vorher beschriebenen Umstände wirken sich in der selben vorher beschriebenen Form auch auf Unterlieferanten aus. Die Dauer der Lieferfrist verlängert sich genau um die Dauer, die das vorher beschriebene Ereignis anhält. Die Anwendung dieser Klausel ist auch gegeben, wenn der vorher beschriebene Umstand schon während einer eingetretenen Überschreitung der Lieferfrist geschieht. In dem Fall, dass der Umstand bereits während eines Lieferverzugs entsteht, ist dieser ebenfalls nicht von uns (Revennex) zu vertreten.

2.3. Wir werden im Falle des Eintretens solcher Ereignisse (Abs. 2.2.) durch entsprechende Kommunikation dem Besteller baldmöglichst mitteilen, wann er seine angeforderte Ware erhält bzw. voraussichtlich erhält, sofern dem Versand und Erhalt der Ware keine andere Klausel in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegensteht.

3. Abrechnung von Leistungen

3.1. Werden keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, die der Schriftform und eines schriftlichen Angebots bedürfen, verstehen sich unsere Lieferungen ab Werk (Incoterms: „EXW“) der Unternehmung Revennex.

3.2. Die Lieferung versteht sich generell ohne Verpackung und Aufwand.

3.3. Im Fall von frachtfrei vereinbarter Lieferung, liegen die zu dem Zeitpunkt genannten Gesamtpreise unserer Produkte (inklusive Lieferung) den zum gleichen Zeitpunkt gültigen Frachtraten und Nebengebühren zu Grunde. Weichen die Fracht- und Nebenkosten zum späteren Zeitpunkt der Auslieferung erheblich (> 20% vom usprünglichen Frachtpreis) ab, werden die Mehrkosten zu Lasten des Auftragnehmers in Rechnung gestellt. Der Frachtpreis versteht sich als Preis des von Revennex ausgewählten Frachtführers.

3.4. Dem Käufer steht im Fall sich verändernder Frachtraten zwischen Kauf und Auslieferung kein Rücktrittsrecht zu.

3.5. Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Höhere Gewalt

4.1. Im Fall höherer Gewalt – Umstände, die auch durch unternehmerische Sorgfalt nicht verhindert werden können – verlieren die Vertragsverpflichtungen für beide Parteien für die Dauer und den Umfang der Störung ihre Wirkung.

4.2. Dauert der vorher in 4.1 beschriebene Umstand länger als 8 Wochen an, so haben beide Vertragsparteien ein außerordentliches Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag.

4.3. Sonstige Ansprüche nach der Wahrnehmung des vorher beschriebenen Rücktrittsrechts bestehen nicht bzw. aufgrund der in 4.1. beschriebenen Umstände, bestehen nicht.

5. Zahlung

5.1. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar, netto. Vorherige Abschlagszahlungen bleiben von dieser Regelung unberührt und können im jeweiligen Vertrag verankert werden.

5.2. Die Bezahlung hat ausschließlich bargeldlos auf eines unserer Bankkonten (vermerkt auf Rechnung) zu erfolgen. Anders lautende Absprachen müssen ausdrücklich in unserem Angebot und unserer Auftragsbestätigung aufgeführt sein.

5.3. Abschlagszahlungen an uns vor Erhalt des Produktes sind zulässig. Für die Abschlagszahlungen gelten die gleichen Zahlungsbedingungen, wie für die finale Zahlung.

5.4. Andere Zahlungsarten, als bargeldlos und auf unser Konto bedürfen unserer Zustimmung. Mehraufwand gegenüber der Zahlung über unser Bankkonto, bei der Abwicklung der betreffenden Zahlungsart, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

5.5. Das Überschreiten der Zahlungsfrist, unter Vorbehalt der Geltendmachung weiteren Schadens, führt zur Erhebung von Zinsen unsererseits. Die Zinsen liegen mindestens 4% über den Zinsen des Bemessungszinssatzes der europäischen Zentralbank.

5.6. Bei Zahlungsverzug und/ oder begründeten Zweifeln an der Bonität des Kunden sind wir befugt Sicherheiten oder Vorauszahlungen (auch den vollen Betrag) zu verlangen und alle Ansprüche gegen den Kunden sofort fällig zu stellen. Unsere sonstigen Rechte aus dem Rechtsgeschäfte bleiben hiervon unberührt.

5.7. Nur rechtskräftige und unbestrittene (vor einem deutschen Gerichtsstand) Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung der Zahlung.

6. Versand

6.1. Verladung und Versand sind gem. den Lieferbedingungen immer „EXW“ (siehe international gültige Incoterms) Werk von Revennex. Somit geht ab dem Zeitpunkt der Verladung der Ware vom Frachtführer alles Risiko auf den Empfänger bzw. den von ihm bestellten Frachtführer über. Der Versand und die Verladung erfolgen generell unversichert auf Gefahr des Empfängers. Andere Bedingungen bedürfen der Schriftform (Angebot bzw. Auftragsbestätigung).

6.2. Hinsichtlich Versandart und -weg versucht die Firma Revennex Wünsche des Kunden zu berücksichtigen. Entstehen durch die vorgennanten Kundenwünsche Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung werden diese zu Lasten des Kunden abgerechnet.

6.3. Frachtfreie Lieferung bedeutet immer ohne Einfuhrverzollung in das Zielland – KEIN „DDP“, ausschließlich „DAP“ (gem. geltenden Incoterms).

6.4. Liegt das Versand-Zielland (bei vereinbarter frachtfreier Lieferung) außerhalb des europäischen Festlandes, ist unsere Standardversandart „FAS“ - für den Seeversand.

6.5. Soll die Fracht per Flugzeug in sein Bestimmungsland transportiert werden, so gilt „FCA“ am Flughafen, der sich auf dem Festland der Bundesrepublik Deutschland befinden muss. Das bedeutet wir liefern die Ware dem Frachtführer des Flugzeugtransportes an seine Betriebsstätte an.

6.6. Die Fa. Revennex bereitet seine Produkte für die Ausfuhr aus der europäischen Union vor, wenn notwendig. Das bedeutet, dass alle Ausfuhrpapiere der EU bereitgestellt werden.

6.7. Die Firma Revennex übernimmt keine Verantwortung für die Einfuhrverzollung im Bestimmungsland. Die Pflicht der Einfuhrverzollung obliegt ausschließlich dem Besteller/ dem Kunden.

7. Gewährleistung

7.1. Alle im Rahmen unserer Unterlagen gemachten Angaben zur Verwendung, Verarbeitung, Eignung, technischer Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.

7.2. Seinen speziellen Anwendungsfall muss der Käufer im Einzelfall selber prüfen und ggf. durch eigene Versuche absichern. Gewährleistung für uneingeschränkte Haltbarkeit, Haftfähigkeit (insbesondere reibschlüssige Verbindungen), Lichtbeständigkeit und sonstiger Alterungs- bzw. Ermüdungserscheinungen wird nicht übernommen.

7.3. Abschnitt 7.2. gilt insbesondere dann, wenn die Produkte als dauerfest, betriebsfest und/oder haltbar bezeichnet werden. Alle gemachten Angaben sind nicht als Zusicherung hinsichtlich des spezifischen Einsatzes des Kunden/ des Bestellers zu verstehen.

7.4. Der Kunde verpflichtet sich die gelieferte Ware bei Anlieferung bzw. Wareneingang auf Mängel bzw. hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware hinsichtlich des von ihm beabsichtigten Einsatzzwecks unverzüglich zu untersuchen (sofern zumutbar auch durch einen Probebetrieb, des von ihm angeforderten Produkts).

7.5. Erfolgt eine solche Untersuchung nicht unverzüglich, gilt die Ware als vom Kunden freigegeben und angenommen.

7.6. Beanstandungen unseres Produkts müssen binnen 7 Kalendertagen nach dem Wareneingang beim Kunden bei uns angezeigt werden.

7.7. Verborgene Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden, jedoch spätestens 7 Kalendertage nach der Entdeckung bzw. spätestens 6 Monate nach Anlieferung.

7.8. Die Reklamation muss Muster des fehlerhaften Materials und/ oder Nachweise (Bild, Video o.ä.) des schadhaften Teils beinhalten.

7.9. Unser Gewährleistungsumfang beschränkt sich auf Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Die Wahl des angemessenen Gewährleistungsumfangs obliegt der Firma Revennex oder ihrem rechtlichen Nachfolger. Die Rücksendung beanstandeter bzw. reklamierter Waren darf nur nach schriftlicher Zustimmung unsererseits erfolgen.

8. Schadensersatz

8.1. Schadensersatz wird von uns nur im Umfang des Rechnungswertes unserer an dem schadenstiftenden Ereignis beteiligten Warenmenge gewährt (der Rechtsgrund für den Schadensersatz ist für diesen Absatz unerheblich).

8.2. Eine Haftung für Folgeschäden des Mangels an unserem Produkt wird ausgeschlossen.

8.3 Absatz 8.2. gilt nicht, wenn ihr zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz).

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen durch den Kunden bzw. den Rechnungsadressaten, bleiben die verkauften Waren in unserem Eigentum (unabhängig vom Aufenthaltsort der Waren). Der Käufer bleibt befugt über die Ware zu verfügen – im Umfang der zu dieser Zeit gültigen Gesetze.

9.2. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für Erzeugnisse, die durch den Einsatz unserer Waren entstehen (zum vollständigen Verkaufswert des späteren Erzeugnisses). Als Erzeugnisse gelten hier Verbindung, Einbau usw. unserer Waren in das neue Erzeugnis. Für das vorbenannte und neue Erzeugnis gelten wir als Hersteller, solang der Eigentumsvorbehalt mit allen seinen Rahmenbedingungen aus dem Absatz 9.1. besteht.

9.3. Sind bei dem, im Absatz 9.2. benannten, entstandenen Erzeugnis, unter Einsatz unserer Produkte, Eigentumsrechte Dritter entstanden, so erwerben wir das Recht des Miteigentums am neuen Erzeugnis im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zum Rechnungswert des Enderzeugnisses.

9.4. Die aus dem Weiterverkauf des Enderzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer mit dem Kauf (und der Nicht-Erfüllung unserer Forderungen) mit Zeitpunkt des Kaufs an uns, in Höhe der Rechnungssume (und unseres Miteigentumsanteils) zur Sicherung unserer Forderungen an uns ab.

9.5. Der Käufer erhält die Ermächtigung diese Ansprüche bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen.

9.6. Der Käufer ist nicht zur Abtretung der Forderungen gegen ihn befugt – in keinem Fall. Einzige Ausnahme hiervon ist, dass die Restforderung von uns gegen den Käufer gerade noch so hoch ist, dass durch diese Abtretung die vollständige Begleichung unserer Forderung möglich wird.

9.7. Falls Dritte auf Waren zugreifen, an denen wir gem. den vorbeschriebenen Absätzen noch Eigentumsvorbehalt genießen, muss er dies unmittelbar per Einschreiben an den Firmensitz der Revennex mitteilen.

9.8. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts führt nicht zum Rücktritt vom ursprünglich geschlossenen Kaufvertrag.

9.9. Eine Verpfändung unserer Waren an Dritte, bestehen noch offene Forderungen, ist ausgeschlossen und mit diesem Vertrag untersagt.

9.10. Eine Abtretung der Rechte an noch nicht vollständig bezahlten Waren an Dritte ist ausgeschlossen und mit diesem Vertrag untersagt.

9.11. Eine Abtretung oder Übereignung der Rechte an noch nicht vollständig bezahlten Waren zu Sicherungszwecken ist unzulässig und mit diesem Vertrag untersagt.

9.12. Ist der Wert der von uns gehaltenen Sicherheiten 20% höher, als unsere restlichen Forderungen, werden wir auf schrftliche Aufforderung des Käufers hin die Sicherheiten bis zur höhe der Forderungen freigeben.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.

10.2. Ist der Käufer Kaufmann, so ist eine Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist.

10.3. Wir sind berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

10.4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

11. Sonstiges

11.1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag an Dritte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

11.2. Sollte eine der Bestimmungen aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

11.3. Änderungen von Preisen, Liefer- und Versandbedingungen, sowie Leistungsumfang der Lieferung bedürfen der Schriftform. Dies gilt für den Kunden, wie auch für die Firma Revennex.

Stand 26.04.2020
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